Häufig gestellte Fragen

Nur durch ein Verkehrswertgutachten kann der Verkehrswert i.S. von § 194 BauGB, als der „wahrscheinlichste Kaufpreis zu nächsten Verkaufsfall“  s i c h e r  ermittelt werden.

Einzig und allein dieser gesetzlich normierte Wertbegriff ist dafür geeignet, um am Immobilienmarkt als Verkäufer oder Käufer ohne Risiko agieren zu können.

Andere Ergebnisse wie z.B. „überschlägige Verkaufswerte“, „Annäherungswerte“, oder auch „Kurz-Wertexpertisen“ haben mit dem Verkehrs- oder Marktwert Ihrer Immobilie nichts zu tun und bergen (auch) ein erhebliches finanzielles Risiko, bzw. Haftungsrisiko für die jeweiligen Akteure.

Problemlos telefonisch, per Telefax, per E-Mail oder über unser Kontaktformular. Aber auch die „klassische“ Variante in postalischer Form steht nach wie vor zu Verfügung.

Nach Ihrer Kontaktaufnahme (vgl. Ziffer 2), rufen wir Sie zurück. Hierbei analysieren wir den von Ihnen gewünschten Gutachtenzweck und die Besonderheiten der Immobilie.

In Anschluss daran übersenden wir Ihnen einen Sachverständigenvertrag, eine Bürovollmacht (vgl. Ziffer 4), sowie diverse Widerrufsbelehrungen und Datenschutzhinweise, die vom Gesetzgeber aus Gründen des Verbraucherschutzes gefordert werden.

Nach Rücksendung der unterzeichneten Vertragsunterlagen (gerne auch per Telefax oder E-Mail), rufen wir Sie zeitnah zurück und stimmen mit Ihnen den Termin für die Ortsbesichtigung ab (vgl. Ziffer 6).

Für eine Immobilienwertermittlung sind insbesondere Grundbuchauszüge, Bauunterlagen wie Grundrisspläne/ Ansichten/ Schnitte/ Baugenehmigung, Baulasten- und Altlasten-bescheinigungen, Mieterlisten/ Mietverträge, Teilungserklärungen/ Aufteilungspläne, Erbbauverträge u.a.m. (je nach der Art der Immobilie), erforderlich.

Sofern diese Unterlagen bei Ihnen nicht vorliegen, werden diese von uns bei den entsprechenden Behörden, im Rahmen einer von Ihnen zu erteilenden sog. „Bürovollmacht“  besorgt.

Diese Vollmacht dient ausschließlich der Unterlagenbeschaffung und ist aus datenschutz-rechtlichen Gründen zwingend erforderlich.

Obwohl wir relativ stark eingespannt sind, haben wird durch unsere perfekt abgestimmten Organisationsabläufe die Möglichkeit, sehr schnell zu reagieren. Im Regelfall benötigen wir etwa vier bis sechs Wochen Zeit bis zur Fertigstellung des Gutachtens.

Bei besonders eiligen Fällen, z.B. zur Einhaltung behördlicher oder gerichtlicher Fristen, besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit, Ihr Gutachten vorrangig zu bearbeiten, sodass Ihnen hierdurch kein Nachteil entsteht.

Das fertig gestellte Gutachten wird Ihnen, oder einem von Ihnen benannten Dritten, (ausschließlich) in gebundener Form in der vor Ihnen gewünschten Anzahl übersandt.

Ein klares ja.

Man kann nur etwas bewerten, das man auch gesehen hat. Insbesondere bei Immobilen, bei denen z.B. Ausstattungszustände, Bauausführungen, Grundstücks- oder Grundrisszuschnitte, aber auch Bauschäden erheblichen Einfluss auf die Wertfindung haben, ist eine Vor-Ort-Besichtigung unabdingbar.

Baumängel sind Fehler, die dem Gebäude i.d.R. bereits von Anfang an anhaften – z.B. durch mangelhafte Ausführung oder Planung. Sie können sich auch als funktionale oder ästhetische Mängel durch die Weiterentwicklung des Standards oder Wandlungen in der Mode einstellen.

Bauschäden sind auf unterlassene Unterhaltungsaufwendungen, auf nachträgliche äußere Einwirkungen oder auf Folgen von Baumängeln zurückzuführen.

Für behebbare Schäden und Mängel werden die diesbezüglichen Wertminderungen auf der Grundlage der Kosten geschätzt, die zu ihrer Beseitigung aufzuwenden sind. Die Schätzung kann durch pauschale Ansätze oder durch auf Einzelpositionen bezogene Kostenermittlungen erfolgen.

Sollte jedoch eine spezielle Bauschadensbegutachtung von Ihnen gewünscht sein, so wäre ein Bauschadenssachverständiger gesondert durch Sie zu beauftragen.

Dies kann man nicht pauschal beantworten.

Die Kosten für das Gutachten werden insbesondere beeinflusst von der Art der Immobilie (z.B. Ein-/ Mehrfamilienwohnhäuser, gewerbliche Nutzungen, bebaute Erbbaurechte), den Besonderheiten hinsichtlich Zweck und Inhalt des Gutachtens (z.B. Ehescheidung, Pflege­verpflichtung, Pflichtteilsergänzungsansprüche, sonstige Rechte und Belastungen) und dem hieraus resultierenden Aufwand.